Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Rahmen des Vorhabens grundsätzlich soweit möglich unterlassen bzw. minimiert. Zum Schutz von Natur und Landschaft sind Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
Um die sachgemäße Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, dient eine ökologische bzw. bodenkundliche Baubegleitung zur Überwachung.
Nicht vermeidbare Eingriffe werden ausgeglichen oder ersetzt. Für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen wird eine Ersatzzahlung entrichtet.
Hinsichtlich der Natura 2000-Verträglichkeit kam die Umweltprüfung zum Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile zu erwarten sind. In einem Radius von 5 km wurden sechs Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH) sowie ein EU-Vogelschutzgebiet (VSG) betrachtet.
Der Abstand zwischen den genannten Schutzgebieten und den geplanten Anlagen beträgt 30 – 3.000 m. Weitere Schutzgebiete liegen außerhalb des 5 km Radius und somit kann eine Beeinträchtigung aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.
Abbildung: Übersicht der Schutzgebiete im Planungsgebiet WP Arborn (rot) mit umliegenden Anlagen (blau), FFH-Gebieten (hellblau) und VSG (grün). Die Linien kennzeichnen den Umkreis von 1, 3, 5 und 10 km um die WEA-Standorte (Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung)
Die zum Vorhabenstandort nächstgelegenen Schutzgebiete sind folgende:
VSG 5314-450 Hoher Westerwald
FFH-Gebiet 5415-304 Kreuzberg und Kahlenbergskopf bei Obershausen
FFH-Gebiet 5314-301 Kallenbachtal zwischen Arborn und Odershausen
FFH-Gebiet 5414-302 Heidenkopf und Knoten nördlich Mengerskirchen
FFH-Gebiet 5415-303 Maienburg bei Winkels
FFH-Gebiet 5315-305 Ulmbachtal und Wiesen in den Hainerlen
FFH-Gebiet 5521-303 Kugelhornmoosflächen im Vogelsberg und im Westerwald
Nicht betroffene Schutzgebiete:
Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)
Nationalparke, Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG)
Biosphärenreservate (§ 15 BNatSchG) und Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Naturdenkmäler (28 BNatSchG) und Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
Abbildung: Gewässer und Schutzgebiet im Plangebiet
WEA 1: Dreieck mit roten Rahmen, WEA 2: Dreieck ohne roten Rahmen, Gelb: WSG Zone III/IIA, Blau: WSG Zone II (Quelle: WRRL-Viewer Hessen Stand Januar 2024)
Die Standorte der Anlagen liegen außerhalb von Wasserschutzgebieten § 50 – 53 WHG, Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebiete. Eine nähere Betrachtung ist nicht relevant. Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen und Grundwasserschutz sind nicht betroffen.