Die hessische Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt eine klimaverträgliche, sichere, zuverlässige und sozialverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieses Ziels sollen in den Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, die eine ausreichend hohe Windgeschwindigkeit und eine ausreichende Entfernung zu Siedlungsbereichen aufweisen. Dabei sind ebenso die Erfordernisse von Naturschutz, Landschaftsschutz und Lärmschutz sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2000:48).
Die Auswahl des Standortes der Windenergieanlage ist so geplant, dass der Eingriff aus naturschutzfachlicher und forstlicher Sicht möglichst geringgehalten wird und der Flächenverbrauch auf ein Minimum reduziert wird. Die Standortwahl berücksichtigt diese Vorgaben und stellt den bestmöglichen Kompromiss zwischen den verschiedenen komplexen Anforderungen dar. Die Planungen des Standortes sind an die naturschutzfachlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst.
Die grüne Farbe kennzeichnet das Vorranggebiet für die Forstwirtschaft, dunkelgelbe Flächen kennzeichnen Vorranggebiete für die Landwirtschaft, hellgelb Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft, violette Flächen kennzeichnen Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten in Bestand (hellviolett) und Planung (dunkelviolett), die dünne grüne Schraffur kennzeichnet Vorranggebiete für Natur und Landschaft, die rote Schraffur kennzeichnet Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, die violette Schraffur (schräg) kennzeichnet das Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen, die blaue Schraffur (waagerecht) symbolisiert Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz (LBP)
Das Planungsgebiet ist ein forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich intensiv genutzter Raum. Naturräumlich ist der Standort der deutschen Mittelgebirgsschelle (Oberwesterwälder Kuppenland und Dreifelder Weiherland) zuzuordnen.
Das Plangebiet des Windparks Arborn befindet sich auf Flächen, die im gültigen Regionalplan Mittelhessen 2010 mit der Zielausweisung teilweise als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ (6.3-1) festgesetzt wurden. Die geplante WEA 1 liegt nordwestlich am Rande des Tagebaus und dadurch auf Flächen, die im Regionalplan (RPM) als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten in Bestand ausgewiesen sind (vgl. hellviolette Fläche, Abbildung 1).
Regionalplanerische Grundsätze (Vorbehaltsgebiete) des Plangebiets sind ebenfalls betroffen. Der Anlagenstandort der WEA 2 sowie teilweise des Eingriffsgebiets der WEA 1 liegen auf Flächen, die als „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“ (6.3-2) ausgewiesen sind. Im Süden grenzt der Anlagenstandort an ein „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ (6.1.1-1), konkret handelt es sich dabei um das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH) „Kreuzberg und Kahlenbergskopf bei Obershausen“ (5415-304). Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen und Grundwasserschutz sind nicht betroffen (LBP).
Im Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016/2020 (TRPEM) sind spezielle Flächen als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie, Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Vorabzugsräume für den Biomasseanbau von Ackerfrüchten ausgewiesen. Der TRPEM wurde geschaffen, um die räumlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien und die damit einhergehenden Flächeninanspruchnahme entstehen.
So weist der Teilregionalplan Energie Mittelhessen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie aus, die eine Ausschlusswirkung für den übrigen Raum entfalten. Damit wird die Errichtung von Windenergieanlagen in Mittelhessen koordiniert und abschließend gesteuert. Nach Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ (HMUKLV/ HMWEVW, 2020) handelt es sich hierbei um Gebiete, die für Windenergieanlagen energetisch günstige Luftbewegungen aufweisen und in denen eine bedarfsgerechte Windenergienutzung unter Schonung der faunistisch bedeutsamen Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Arten in Hessen möglich ist.
Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen führt weiterführend dazu, dass sich die ausgewiesenen Vorranggebieten zur Windenergie (VRG-WE) regelmäßig in Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft gemäß RPM 2010 befinden. In den Vorranggebieten hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehende Nutzungen, Planungen und Maßnahmen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie sollen effizient genutzt werden.
Im Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPEM) Entwurf 2016 des Regierungspräsidiums Gießen, Dezernat 31 und der genehmigten Fassung Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016/2020 vom 25. Januar 2021 ist der Standort der geplanten Anlagen als Vorranggebiet 1201 zur Nutzung von Windenergie (VRG WE) ausgewiesen. Die Abbildungen Karte 14 und Karte 11 stellen die Windenergie-Konzeptionsänderungen August 2016 dar. Das VRG WE hat eine Größe von 68 ha und setzt sich aus 19 % Offenland und 81 % Wald zusammen, wobei der Wald größtenteils aus Mischwald (62 %) und anteilig aus Laub- (15 %) und Nadelwald (4 %) besteht.
Die Eignung des Gebietes liegt unteranderem an dem geringen und mittleren Konfliktpotential für Vögel und Fledermäuse. Hinsichtlich der Natura 2000-Verträglichkeit kam die Umweltprüfung zum TRPEM zum Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes FFH-Gebiet „Kreuzberg und Kahlenbergskopf bei Obershausen“ (5415-304) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten sind. Eine Restriktion für überörtliche Erholungsschwerpunkt und Erholungswald ist nicht betroffen.